Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Hotelaufnahmevertrag der Golf- und Sporthotel Wiesensee Betriebs GmbH
Folgende AGB gelten für die Golf- und Sporthotel Wiesensee Betriebs GmbH (nachfolgend „GSH Wiesensee“).
§ 1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und angeschlossenen Sportanlagen, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Sportveranstaltungen sowie alle für den Gast erbrachten weiteren damit verbundenen Leistungen und Lieferungen der GSH Wiesensee (nachfolgend „Leistungen“). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- sowie Hotelzimmervertrag.
Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Hotelzimmer, Räume, Flächen, angeschlossenen Sportanlagen oder Vitrinen, Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkauf- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beherbergungsbetriebs, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
Geschäftsbedingungen des Kunden und/oder des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Kunden im Sinne dieser AGBs sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB. Der Kunde ist Veranstalter im Rahmen der gemäß Ziff. 1 Satz 1 vereinbarten Verträge.
Die AGBs gelten für alle Leistungen, die über das eigene Buchungssystem auf golfhotel-wiesensee.de Partner und von uns beauftragte Vermittler (wie Online-Buchungsplattformen) gebucht wurden.
§ 2. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die GSH Wiesensee zustande, wenn die GSH Wiesensee diesen mit einer Buchungsbestätigung in Textform innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Buchung des Gastes bestätigt. Dadurch werden die AGBs und Hausordnung anerkannt und spätestens mit Unterschrift des Meldescheins bestätigt.
Erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung des Gastes keine Bestätigung, kommt kein Vertrag zustande.
Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt (Kontingentvertrag oder auch Gruppenbuchung), haftet er der GSH Wiesensee gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag, sofern der GSH Wiesensee eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Der Dritte wird dann Vertragspartner.
Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrerer Buchungsvorgänge mehr als neun Zimmer pro Nacht gebucht werden, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang liegen. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über golfhotel-wiesensee.de, über Mittler (z. B. sog. Online-Portale) oder auf anderem Wege erfolgen.
Alle Ansprüche gegen die GSH Wiesensee verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig innerhalb fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf berechtigtem Rücktritt der GSH Wiesensee beruhen.
§ 3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z. B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstige Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der GSH Wiesensee. Die GSH Wiesensee ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
Die GSH Wiesensee ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Hotelzimmer bzw. gleichwertigen Ersatz bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Hierbei steht es dem Betrieb frei, für bestimme Termine branchenübliche Beschränkungen wie Mindestaufenthalte, Vorauszahlungen und Buchungsgarantien zu definieren.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise von der GSH Wiesensee zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen von der GSH Wiesensee an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Beherbergungsbetrieb allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieser den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, jedoch höchstens um 10 % anheben. Unterschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate, so wird die Veränderung des Mehrwertsteuersatzes zu Lasten des Kunden weiterbelastet, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Nicht enthalten und daher separat berechnet, werden ggf. lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie z. B. Kurtaxe, auch wenn diese nach dem Buchungsdatum anfallen.
Die Preise können von der GSH Wiesensee ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung von der GSH Wiesensee oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die GSH Wiesensee dem zustimmt.
Rechnungen von der GSH Wiesensee ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die GSH Wiesensee ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die GSH Wiesensee berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die GSH Wiesensee bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Die GSH Wiesensee ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, eine angemessene Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Es steht dem Betrieb ferner frei, angegebene Kreditkarten umgehend auf ihre Gültigkeit zu prüfen und eine Vor-Autorisierung vorzunehmen.
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von der GSH Wiesensee aufrechnen, zurückbehalten oder mindern.
§ 4. Veranstaltungen
Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die GSH Wiesensee zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der GSH Wiesensee die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn die GSH Wiesensee dem schriftlich zustimmt. Stimmt die GSH Wiesensee nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt die GSH Wiesensee zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist die GSH Wiesensee berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der GSH Wiesensee und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der GSH Wiesensee für den Vertragspartner zumutbar sind.
Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann die GSH Wiesensee pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 EUR zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet der GSH Wiesensee gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z. B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u. ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Die GSH Wiesensee kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der GSH Wiesensee abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat die GSH Wiesensee das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u. ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der GSH Wiesensee nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
Störungen oder Defekte an von der GSH Wiesensee zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies der GSH Wiesensee möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie der GSH Wiesensee belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht der GSH Wiesensee frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der GSH Wiesensee gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Beschafft die GSH Wiesensee für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt die GSH Wiesensee im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt der GSH Wiesensee von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung der GSH Wiesensee wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z. B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GSH Wiesensee. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat die GSH Wiesensee das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
Sämtliche Bedingungen über Zimmernutzung sind für Veranstaltungen sinngemäß anzuwenden, es sei denn für Veranstaltungen sind in Paragraph 4 speziellere Regelungen enthalten.
§ 5. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung), Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Beherbergungsbetriebs (No Show)
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Beherbergungsbetrieb geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der GSH Wiesensee. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der GSH Wiesensee per zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
Sofern zwischen der GSH Wiesensee und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien oder nur teilweise berechneten Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- und Schadensersatzansprüche der GSH Wiesensee auszulösen. Die Bedingungen sind bereits im Buchungsprozess im Warenkorb erkennbar. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der GSH Wiesensee ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Gastes gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Hotelzimmer hat die GSH Wiesensee die Einnahmen aus der Weitervergabe der Hotelzimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Bei einer Verkürzung des Aufenthaltes, behält sich die GSH Wiesensee vor, die Rate entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen Übernachtungen anzupassen. Mögliche Mehrkosten sind zusätzlich zur vereinbarten Gebühr für die Stornierung zu zahlen.
Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Hotelzimmer oder die gebuchte Leistungen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt (No Show).
Der GSH Wiesensee steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für die mietweise Überlassung der Hotelzimmer zu bezahlen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der GSH Wiesensee kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 6. Rücktritt der GSH Wiesensee
Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die GSH Wiesensee in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Hotelzimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage der GSH Wiesensee auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäß § 3 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der GSH Wiesensee gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die GSH Wiesensee ebenfalls zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
Ferner ist die GSH Wiesensee berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
höhere Gewalt, Pandemien oder andere von der GSH Wiesensee nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
Hotelzimmer unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden,
Die GSH Wiesensee begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der GSH Wiesensee den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der GSH Wiesensee in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich der GSH Wiesensee zuzurechnen ist,
ein Verstoß gegen oben genannten § 1.2 vorliegt,
die GSH Wiesensee dem Gast gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen hat.
Die GSH Wiesensee hat den Kunden und den Gast von der Ausübung des Rücktritts-/Kündigungsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bei berechtigtem Rücktritt der GSH Wiesensee entsteht kein Anspruch des Kunden und des Gastes auf Schadensersatz.
§ 7. Hotelzimmerbereitstellung, -übergabe, -rückgabe
Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer, wenn nicht ausdrücklich im Vertrag gemeinsam vereinbart.
Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die GSH Wiesensee das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Hotelzimmer von der GSH Wiesensee spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die GSH Wiesensee aufgrund der verspäteten Räumung des Hotelzimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 12:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 12:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht frei, nachzuweisen, dass der GSH Wiesensee kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Wird ein ausgehändigter Schlüssel oder Schlüsselkarte verloren oder bei der Abreise nicht abgegeben, so kann dies mit einer Gebühr von 40,00 EUR berechnet werden. Sollte durch den Verlust des Schlüssels oder der Schlüsselkarte bzw. durch das Aussperren aus dem Zimmer der Einsatz des Sicherheitsdienstes notwendig werden, behält sich die GSH Wiesensee vor, dem Vertragspartner entstehende pauschale Kosten in Höhe von 50,00 EUR pro Einsatz in Rechnung zu stellen.
Im gesamten Gebäude inklusive der Hotelzimmer ist das Rauchen nicht gestattet. Bei Verstoß wird dem Gast eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 250,00 EUR in Rechnung gestellt. Sollten der GSH Wiesensee weitere Schadenskosten (bspw. Feuerwehreinsatz, zerstörtes Mobiliar o. ä.) entstehen, werden diese dem Gast weiterbelastet.
Der Gast ist dazu verpflichtet, vorab online, spätestens jedoch bei Anreise in Form eines Meldescheins alle gemäß Bundesmeldegesetz relevanten persönlichen Daten wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Nachfrage nachzuweisen.
§ 8. Haftung
Die GSH Wiesensee haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtung aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die GSH Wiesensee die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ebenso sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob vorsätzlichen Pflichtverletzung der GSH Wiesensee beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der GSH Wiesensee beruhen. Einer Pflichtverletzung der GSH Wiesensee steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllers gleich.
Für eingebrachte Sachen haftet die GSH Wiesensee dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der GSH Wiesensee Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung der GSH Wiesensee gelten vorstehende § 1 Punkte 2 bis 4 entsprechend.
Soweit dem Gast ein Stellplatz auf einem hauseigenen Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Motor- und Fahrräder und deren Inhalte haftet die GSH Wiesensee nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende § 1 Punkte 2 bis 4 gelten entsprechend.
Die GSH Wiesensee haftet für alle Schäden, die der Gast selbst, dessen Mitarbeiter oder seine Besucher im Golf- und Sporthotel Wiesensee oder am Inventar selbst schuldhaft verursacht hat. Entsprechende Schäden müssen der GSH Wiesensee unverzüglich mitgeteilt werden, wobei es der GSH Wiesensee freisteht, den Schadensersatz pauschal zu berechnen.
Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet die GSH Wiesensee nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer.
Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Sie werden nur auf Anfrage gegen Entgelt zurückgesendet. Der Beherbergungsbetrieb verpflichtet sich zur Aufbewahrung von 6 Monaten.
Soweit die GSH Wiesensee für den Kunden Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt dieser im Namen und auf Rechnung des Gastes; der Gast haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtung und stellt die GSH Wiesensee von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
Mit der Reservierung eines Hotelzimmers kann der Gast die ausgewiesenen öffentlichen Bereiche, wie bspw. Lobby, Community Space, Fitness und Sauna Bereich, o. ä. kostenfrei nutzen. Die GSH Wiesensee behält sich das Recht vor, diese öffentlichen Bereiche ohne Vorankündigung kurzfristig zu sperren. In einem Falle der Nicht-Verfügbarkeit eines öffentlichen Bereiches hat der Gast keinen Anspruch auf teilweisen oder vollen Ersatz seiner Kosten für die Übernachtungsleistung. Die öffentlichen Bereiche gelten demzufolge nicht als Bestandteil des Leistungsumfangs.
Die Haftung der GSH Wiesensee, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt. Durch diese AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung der GSH Wiesensee für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GSH Wiesensee, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung der GSH Wiesensee für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der GSH Wiesensee ausgeschlossen. Soweit die Haftung für Schäden nach dieser Ziffer begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der GSH Wiesensee.
§ 9. Pflichten des Gastes
Der Gast ist verpflichtet, gesetzliche Meldebestimmungen persönlich zu erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person in von uns vorgehaltenen Meldeformularen zu machen und sich auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses auszuweisen. Dieser wird bspw. beim digitalen Check-in mittels Uploads eines Fotos des Ausweises abgefragt.
Die Belegung des Hotelzimmers mit mehr als der gebuchten Personenanzahl bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Dies gilt insbesondere auch für die Gewährung von Übernachtungsmöglichkeiten an Dritte, auch wenn diese unentgeltlich erfolgt.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
Der Gast ist nicht berechtigt, seinen Zugangskarte an Dritte weiterzugeben. Er hat diesen sorgfältig vor Kenntnisnahme Dritter aufzubewahren und zu sichern.
Die Haltung von Tieren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung in Textform. Hierfür können zusätzliche Kosten für beispielsweise Reinigung anfallen.
Bei Verlängerung des Aufenthaltszeitraumes bei Apartmentbuchungen ist bis 14 Tage vor Vertragsende eine neue Reservierung vorzunehmen. Eine stillschweigende Verlängerung der Reservierung ist ausgeschlossen. Der nicht rechtzeitige Auszug des Gastes stellt verbotene Eigenmacht dar. Die GSH Wiesensee ist berechtigt, insoweit vom Selbsthilferecht Gebrauch zu machen, den Besitz am Hotelzimmer zu übernehmen und die eingebrachten Gegenstände des Gastes unter Ausübung eines Pfandrechtes vorläufig auf dessen Kosten und Gefahr in einen Abstellraum einzulagern.
Die GSH Wiesensee ist berechtigt, die Hotelzimmer während des Aufenthalts des Gastes zu gewöhnlichen Tageszeiten zum Zwecke der Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten zu betreten.
Der Gast hat selbst zu prüfen, ob für den Aufenthalt des Gastes in einem Apartment eine einwohnermelderechtliche Pflicht zur Meldung besteht. Der Gast nimmt zur Kenntnis, dass – sofern der Gast für den Zeitraum des Aufenthaltes in einem Hotelzimmer eine einwohnermelderechtliche Anmeldung vornimmt – der Gast gegebenenfalls Gebühren, insbesondere Rundfunkgebühren für das Apartment gegenüber der erhebenden Stelle zu entrichten hat.
Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die GSH Wiesensee übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
§ 10. Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GSH Wiesensee bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast oder Bucher sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort sind der Sitz der GSH Wiesensee.
Die GSH Wiesensee behält sich das Recht vor, Gäste oder Besucher des Hauses zu verweisen. Dies gilt insbesondere, wenn Gäste den Weisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GSH Wiesensee keine Folge leisten, sich diskriminierend äußern, andere Gäste und Besucher belästigen oder gefährden.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der GSH Wiesensee. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der GSH Wiesensee.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beherbergungsaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand Juni 2025